Allgemeine Geschäftsbedingungen

axsysNET AG | Ringstr. 71 | D-70736 Fellbach

Geltung
a) allen Lieferungen und Leistungen der Firma axsysNET AG, | Ringstr. 71 D-70736
Fellbach, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende
oder zusätzliche Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Etwaige abweichende Vereinbarungen gelten nur für den Einzelvertrag.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen
einer Bestellung sind erst angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
c) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann
nicht, wenn die Firma axsysNET AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Preise und Zahlung
a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nebenkosten, insbesondere Transportzahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt
ohne Abzug fällig. Die axsysNET AG ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im
kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug,
Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu berechnen.
b) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem mit uns bestehenden Vertrag länger
als 30 Tage in Verzug, hat er seine Zahlung eingestellt oder ist eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten werden unsere
Forderungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller sofort fällig; Stundungen
oder sonstige Zahlungsaufschübe enden. Wir sind berechtigt, vor der
Weiterbearbeitung der Bestellung Vorkasse zu verlangen.


3. Lieferung
a) Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
b) Lieferfristen beginnen mit Datum der Bestätigung gemäß Abschnitt 1, jedoch vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben und sonstiger für die Durchführung des Vertrages wesentlicher Angaben.
Für den Fall notwendiger Prüfungen von Korrekturunterlagen sowie für den Fall
etwaiger Änderungen einer Bestellung nach Beginn der Bearbeitung durch uns wird
die Lieferfrist angemessen angepasst.
c) Ereignisse höherer Gewalt und sonstiger für uns unvorhersehbarer Umstände
befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch
während eines bereits laufenden Verzugs von unseren Leistungspflichten, soweit die
Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder
Vertretungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird durchdie Störung die Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von
unseren Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Bestellers entstehen
hieraus nicht.


4. Abnahmepflicht
Kommt der Besteller mit der Abnahme unserer Leistungen in Verzug, sind wir nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zudem berechtigt, die Leistung
für Rechnung und Gefahr des Bestellers selbst auf Lager zu nehmen. Dies gilt auch,
wenn der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
unmöglich ist.


5. Gewährleistung
a) Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Prüfung der gelieferten Ware auf
Fehler und andere Mängel (Funktion, Bild, Schreibfehler, usw.). Die Verpflichtung zur
eigenverantwortlichen Überprüfung besteht auch, wenn zuvor Korrekturen
übermittelt wurden. Gleiches gilt für die eigenverantwortlichen Prüfung von
Korrekturvorlagen, insbesondere Ausdrucke zur Korrektur. Wo kein Papierausdruck
erfolgt, sind die Daten und die Art der Präsentation von Besteller am Bildschirm zu
überprüfen. Wir leisten keine Gewähr für Langzeithaltbarkeit von Datenträgern. Nach
Freigabe durch den Besteller erfolgt keine nochmalige Überprüfung durch die
axsysNET AG.
b) Abänderungen infolge von uns nicht verschuldeter Fehler, insbesondere aufgrund
fehlerhaft gelieferter Daten, mangelhafter Datenträger oder Datenübertragungen,
werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
c) Vorausgesetzt der Besteller kommt seinen Überprüfungs- und Rügepflichten
gemäß §§ 337, 378 HGB nach, leisten wir Gewähr für von uns zu vertretende Mängel
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, ist der Besteller zur
Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (verhältnismäßige
Herabsetzung des Kaufpreises) berechtigt.


6. Eigentumsvorbehalt
a) Von uns zur Herstellung der Bestellung eingesetzte Betriebsmittel, insbesondere
Softwareprogramme sowie Quellcodes eigens erstellter Anwenderprogramme
bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert; unser Recht hierfür
gesonderte Rechnung zu stellen, bleibt unberührt.
b) Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen bis zur vollständigenBezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung
einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener
Schecks vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für die Saldoforderung.
c) Verarbeitung unserer Lieferungen erfolgt in unserem Auftrag, und zwar
unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermengung unserer Lieferungen mit anderen Gegenständen erwerben wir
Miteigentum an den entstehenden Gegenständen im Verständnis des
Rechnungswerts unserer Lieferungen zu den anderen verarbeitenden Gegenständen
zurzeit der Verarbeitung, Verbindung und Vermengung.
d) Dem Besteller ist die Wert Veräußerung unserer Lieferung sowie in unserem
Miteigentum stehender Gegenstände im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen
seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung ab, bei lediglich bestehendem
Miteigentum entsprechend unseren Miteigentumsquoten. Der Besteller ist zur
Einziehung der von uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. ‚‚
e) Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und
Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf dem Eigentumsvorbehalt
unterliegende Gegenstände, sowie auf von uns abgetretenen Forderungen,
insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten
erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
f) Vertragswidriges Verhalten des Bestellers berechtigt uns, die Herausgabe der in
unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände zu verlangen. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sie bewirkt das
Erlöschen der Ermächtigung gemäß vorstehendem Ziff. 6e. Auf Verlangen hat der
Besteller uns unverzüglich eine über die uns nach Maßgabe vorstehender Ziff. 6e
abgetretenen Forderungen zu übersenden, unter genauer Bezeichnung des
Abnehmers sowie der Forderungshöhe.
g) Sicherung geben wir auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl
frei, soweit der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20%
übersteigt.


7. Softwarebenutzungsrechte
a) An axsysNET AG – Software, Fremdsoftware (Software, die von einem axsysNET AG
unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden
ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internenGebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen
Ergänzungen bleiben bei der axsysNET AG bzw. dem Softwarelieferanten).
b) Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder
testen, um die der Software zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder
Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Satz 1 gilt
entsprechend.
c) Der Kunde darf ansonsten die Software ohne schriftliche Zustimmung der
axsysNET AG weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder
von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige
Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit
anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht
ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind,
beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen
Zweck verwendet werden und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e
UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann die axsysNET AG eine
angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die
Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
axsysNET AG Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für
Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1
und 2 gelten entsprechend.
d) Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden
Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit
Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation und nachträglichen
Ergänzungen als erteilt.
e) Sofern bei Softwarelieferungen durch das Öffnen der versiegelten Verpackung die
Software- Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt wurden, ist ein
nachträglicher Umtausch oder die Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.


8. Haftungsauschluss
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen: dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder unseren
Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
ist oder eine Einstandsverpflichtung auch für einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für
das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder sonstige Pflichten verletzt sind,
deren Nichterfüllung Schaden an Leib und Leben mit sich bringen. Für den Fall
einfacher Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens von
Erfüllungs/Verrichtungsgehilfen ist unsere Haftung auf den Ersatz des typischen
voraussehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.


9. Urheberrecht
a) Der Besteller ist für die eigenverantwortliche Überprüfung der Rechte Dritter an
von ihm hereingegebenen Unterlagen, insbesondere zur Bearbeitung beigestellter
Unterlagen, allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung des
Rechts der Vervielfältigung aller reproduktionsfähigen Vorlagen, wie Texte und Bilder.
Er stellt die axsysNET AG insofern von jeglicher Haftung für die Verletzung solcher
Rechte frei.
b) Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und
zu jeglichem Verwendungszweck an unseren Entwürfen, Anwendungsprogrammen
etc. verbleibt vorbehalten ausdrücklich anderweitiger Regelungen bei uns.


10. Schlussbestimmung
a) Erfüllungsort ist Fellbach
b) Ist der Besteller Vollkaufmann, ist Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Die
axsysNET AG ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder
Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gerichtes geltend zu machen.